Neue Förderung für Elektroautos
November 2024
Grund- und Kinderfreibeträge 2024
Oktober 2024
Steuertarif 2025
September 2024
Vorsicht Nießbrauchfalle
August 2024
Jahressteuergesetz 2024
Juli 2024
Degressive Wohngebäude-AfA
Juni 2024
Wachstumschancengesetz I
Mai 2024
Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024
April 2024
Mehr Bürokratieentlastung
März 2024
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Februar 2024
Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen
Januar 2024
Personengesellschaftsrecht 2024
Dezember 2023

Steuernews für Mandanten

Grunderwerbsteuerfreie Nachlassteilung

Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge wie Kaufvertrag oder Auflassung, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht enthält § 3 GrEStG katalogartig aufgezählte Ausnahmetatbestände.

Grundstückerwerb aus dem Nachlass

§ 3 Nr. 3 GrEStG stellt Erwerbe von Grundstücken aus einem Nachlass steuerfrei, soweit Grundstücke aus dem gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft getauscht werden und der Tausch durch Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch eine Miterbin bzw. einen Miterben oder deren Ehegatten bzw. dessen Ehegattin, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin erreicht wird. Mit dieser Befreiungsvorschrift soll die Teilung des Nachlasses erleichtert werden.

Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass der Grundstückserwerb der Teilung des Nachlasses durch Auseinandersetzung dient. Erwerberinnen und Erwerber müssen beim Kauf eines Nachlassgrundstücks allerdings stets darauf achten, dass das gegenständliche Grundstück im Zeitpunkt des Kaufs nicht bereits aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH gehört ein Vermögensgegenstand, wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser mehrere Erbinnen bzw. Erben hinterlässt, nur so lange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (BFH-Urteil vom 7.2.2001 II R 5/99).

Vorsicht Steuerfalle

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Erben die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten haben und danach untereinander tauschen, für den Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist es regelmäßig dann zu spät, wenn die Nachlassgrundstücke zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden sind (vgl. u. a. Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2015, 4 K 1380/13).

Stand: 28. April 2024

Bild: Eigens - stock.adobe.com